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Ihr gutes Recht

Wenn der Ex-Partner das Konto plündert

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Wem gehört das Geld auf dem gemeinsamen Konto? FOTO: DPA

Was in einer solchen Situation erlaubt ist – und was nicht

SPRINGE. Was tun bei einem „geplünderten“ gemeinsamen Konto nach einer Trennung von Eheleuten? Es ist ein in der Praxis nicht selten anzutreffendes Phänomen, dass ein Ehegatte nach der Trennung von seinem Ehepartner plötzlich feststellen muss, dass der andere Ehegatte das komplette Guthaben vom gemeinsamen Bankkonto abgehoben hat. Dies wird im Volksmund oft als „Kontoplünderung“ bezeichnet.

Häufig meint der „Plünderer“ dabei allerdings, aus irgendwelchen Gründen zur Abhebung des vollen Guthabens berechtigt zu sein. In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich bei einem solchen Vorgang jedoch vielmehr um ein rechtlich unzulässiges Verhalten.

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M. Reinel

Das Kontoguthaben auf einem gemeinsamen Konto steht rechtlich grundsätzlich beiden Kontoinhabern jeweils zur Hälfte zu. Dies gilt allerdings nur bei einem auch wirklich gemeinsamen Konto, bei dem auch beide Ehegatten als Kontoinhaber ausgewiesen werden.

Dies gilt hingegen nicht bei einem Konto, das lediglich auf den Namen eines Ehegatten geführt wird und für das der andere Ehegatte lediglich eine Kontovollmacht oder eine Bankkarte hat.

Gemeinsame Konten werden in aller Regel als sogenannte Oder-Konten geführt, bei denen jeder Kontoinhaber grundsätzlich auch allein Verfügungen über das Konto vornehmen kann. Bei einem solchen Oder-Konto ist jeder Kontoinhaber im Verhältnis zur Bank zwar rechtlich durchaus in der Lage, gegebenenfalls auch das volle Guthaben abzuheben, im Innenverhältnis zum anderen Kontoinhaber ist er hierzu jedoch in aller Regel nur mit dessen Zustimmung berechtigt.

Hebt er dennoch den vollen Betrag ab, so muss er in aller Regel einen Ausgleich leisten und dem anderen Kontoinhaber dessen hälftigen Kontoanteil zukommen lassen.

Speziell bei Eheleuten meint einer der Kontoinhaber jedoch oft, dass ihm ein höherer Anteil an dem Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto zusteht. Dies insbesondere, wenn dieses Guthaben mit Mitteln geschaffen wurde, die ursprünglich allein oder überwiegend von einem der Ehegatten stammten.

So meint beispielsweise oft der Ehegatte mit dem höheren Einkommen, ihm stünde auch ein höherer Anteil an dem Guthaben auf dem gemeinsamen Konto zu, weil die entsprechenden Mittel überwiegend (oder vielleicht sogar ganz) aus seinem Einkommen stammten.

Auch kommt es beispielsweise immer wieder vor, dass ein Ehegatte Vermögenswerte, die zuvor sein alleiniges Eigentum waren, irgendwann einmal auf ein gemeinsames Konto der Eheleute überweist oder überweisen lässt. Als nicht seltenes Beispiel für derlei sei etwa die Auszahlung einer Lebensversicherung eines Ehegatten auf das gemeinsame Konto der Eheleute genannt. Im Trennungsfall steht jedoch auch in solchen Fällen grundsätzlich jedem Ehegatten die Hälfte des Guthabens auf dem Gemeinschaftskonto zu. Dies gilt unabhängig davon, wer in der Vergangenheit wie viel Geld auf das Konto eingezahlt hatte.

"Verweigert der andere Ehegatte eine solche Zustimmung, so ist es rechtlich jedoch durchaus zulässig, den eigenen hälftigen Anteil an dem Guthaben von dem Konto abzuheben."

Wer diese Konsequenz vermeiden möchte, muss im Prinzip bereits während der noch intakten Ehe darauf achten, alleinige Vermögenswerte nach Möglichkeit nicht auf ein gemeinsames Konto der Eheleute zu transferieren, sondern vielmehr auf ein alleiniges, eigenes Konto. Auch ein späterer Zugewinnausgleich hilft in solchen Fällen in aller Regel nicht oder nur bedingt weiter, da man auch auf diesem Wege allenfalls vielleicht einen Teil seines früheren alleinigen Vermögens von seinem Ehegatten zurückerhält.

Wurde ein gemeinsames Konto von einem der Ehepartner leergeräumt, hat der andere Ehegatte grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Guthabens zum Zeitpunkt der Trennung. Trotz dieses rechtlichen Zahlungsanspruches kann es sich in der Praxis jedoch durchaus schwierig gestalten, dieses Geld auch tatsächlich zu erhalten, insbesondere wenn der andere Ehegatte dieses Geld vielleicht zwischenzeitlich bereits ausgegeben hat.

Man sollte deshalb nach Möglichkeit bereits im Vorfeld tätig werden, wenn sich eine Trennung abzeichnet und die Befürchtung besteht, dass der Ehegatte das Guthaben auf einem gemeinsamen Konto vielleicht an sich bringen könnte. Als grundsätzlich beste Lösung erschiene es, das gemeinsame Konto umgehend aufzulösen und das Guthaben aufzuteilen.

Eine Auflösung des gemeinsamen Kontos ist jedoch nur mit Zustimmung beider Eheleute möglich. Verweigert der andere Ehegatte eine solche Zustimmung, so ist es rechtlich jedoch durchaus zulässig, den eigenen hälftigen Anteil an dem Guthaben von dem Konto abzuheben und die Hälfte des anderen Ehegatten auf dem Konto zu belassen. Matthias Reinel, Rechtsanwalt, Springe

Masken auf der Straße

Rechtsfrage: Darf man seinen Müll einfach auf den Boden werfen?

SPRINGE/BAD MÜNDER. Auf Parkplätzen und in Fußgängerzonen, aber auch in Grünanlagen liegen weggeworfene Einwegmasken – ein Zeichen der Coronapandemie. Ist das einfach nur schlechtes Benehmen – oder sogar rechtlich verboten?

Statt im nächsten Mülleimer landen tatsächlich viele Kaugummis, Zigarettenstummel und aktuell auch vermehrt benutzte Masken auf der Straße oder dem Gehweg. Wer seinen Müll auf die Straße wirft, begeht eine Ordnungswidrigkeit, es handelt sich dabei um eine „unzulässige Abfallentsorgung“, erklärt, Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Dafür kann ein Buß- oder Verwarnungsgeld drohen. Dessen Höhe kann sehr unterschiedlich ausfallen. Das Verwarnungsgeld für eine geringfügige Ordnungswidrigkeit darf nach dem bundesweit gültigen Ordnungswidrigkeitengesetz bis zu 55 Euro betragen. Ein Rahmen für die Höhe von Bußgeldern rund um unzulässige Entsorgung von Abfällen ist meist in Landesgesetzen beziehungsweise Bußgeldkatalogen für das jeweilige Bundesland geregelt.

Innerhalb dieser Grenzen setzen die Gemeinden dann eigene Bußgelder fest. Ordnungsbeamte können in den meisten Gemeinden abhängig vom Einzelfall sogar in einem gewissen Rahmen selbst über die Höhe entscheiden. Oft wird zum Beispiel bei einer weggeworfenen Zigarettenkippe oder Maske erst einmal eine günstigere Verwarnung erteilt. Ist die verwarnte Person uneinsichtig oder ein Wiederholungstäter, ist schnell ein Bußgeld fällig.

In Baden-Württemberg etwa sieht ein landesweiter Bußgeldkatalog für das Wegwerfen von Kleinmüll und Zigarettenstummeln ein Bußgeld von 50 bis 250 Euro vor. Dort übersteigt der tatsächlich verlangte Betrag gerade in größeren Städten inklusive Verwaltungsgebühr schnell die Marke von 100 Euro.

Nicht nur wegen der Bußgelder, sondern auch der Umwelt zuliebe sollten Masken, Zigaretten und Co. daher lieber in einem der zahlreichen Mülleimer an den Straßen entsorgt werden.